Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Heidelberg Engineering GmbH

(Stand 31.01.2017)

1. Geltung

1.1 Allen Lieferungen und Leistungen an uns liegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde.

1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer, wie Schreib- und Rechenfehler, und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Unsere Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant dieser nicht binnen zwei Wochen nach deren Absendung widerspricht. Maßgebend für den Bestellumfang ist die von uns ausgestellte Bestellung (einschl. Anlagen) auch dann, wenn sie vom Lieferanten nicht gegengezeichnet wird. Ergänzungen sind nur im beiderseitigen Einverständnis und in Schriftform wirksam.

2.3 Die Bestellung ist vom Lieferanten unverändert zu bestätigen und an uns als Auftragsbestätigung zurückzusenden. Wir behalten uns den Widerruf des erteilten Auftrages vor, falls die Bestellungsbestätigung nicht binnen zwei Wochen nach Bestelldatum unverändert bei uns eingeht.

2.4 Jede technische Änderung gegenüber früheren Lieferungen, Angebots-, Katalogangaben, Zeichnungen, Spezifikationen hat uns der Lieferant vor Annahme der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Wir behalten uns vor, bei erheblichen technischen Änderungen vom Abschluss des Vertrags abzusehen oder – sofern der Lieferant die rechtzeitige Mitteilung unterlässt – vom Vertrag zurückzutreten.

2.5 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

3. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise einschließlich aller Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung durch vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entstehen, und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei vereinbartem Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Vorbehalte betreffend Preiserhöhungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen stellt nur dann eine vertragsgemäße Leistung dar, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

3.2 Die vereinbarten Preise sind nach unserer Wahl zahlbar netto innerhalb von 45 Tagen oder mit 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Fälligkeit, Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung und vollständiger Lieferung oder Leistung bei uns. Die Vorlage nicht ordnungsgemäßer/vollständiger Rechnungen setzt die Zahlungsfrist nicht in Lauf.

3.3 Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei uns voraus. Spätestens mit der Rechnung hat der Lieferant die von uns geforderten Ursprungsnachweise vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen.

3.4 Eine Rechnung darf nicht mehrere Bestellungen zusammenfassen und muss unsere Bestell- und Sachnummer enthalten.

3.5 Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir die Aufrechnung erklären oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

3.6 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon gegebenenfalls abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.

3.7 Die Leistung vereinbarter Anzahlungen können wir von der Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft über den Anzahlungsbetrag abhängig machen.

3.8 Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, die uns oder einer mit uns konzernmäßig verbundenen inländischen Gesellschaft zustehen, gegen Forderungen aus dieser Bestellung aufzurechnen. Der Lieferant erhält auf Wunsch eine Liste dieser Gesellschaften.

3.9 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4. Termine und Terminüberschreitung

4.1 Die in der Bestellung genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Mit Überschreitung der Termine gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.

4.2 Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.

4.3 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung hat der Lieferant uns unverzüglich in schriftlicher Form über Grund und Dauer der Verzögerung zu informieren und unsere Entscheidung einzuholen. Wir können zum Ausgleich jeder Verzögerung verlangen, dass der Lieferant ohne Aufpreis die schnellstmögliche Versandart wählt. Nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder für den Fall, dass der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

4.4 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, so sind wir berechtigt, für jeden Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % verlangen. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

5. Lieferung, Versand und Verpackung

5.1 Die Lieferung erfolgt frei von allen Spesen auf Kosten des Lieferanten frei von uns benannter Empfangsstelle. Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung, sind vom Lieferanten zu tragen.

5.2 Jeder Versand ist uns unverzüglich 2-fach anzuzeigen. Versandanzeige und Lieferschein müssen unsere Bestell- und Sachnummer und die interne Auftragsnummer tragen sowie das Gewicht und die Art der Verpackung angeben. Wir sind berechtigt, nicht ordnungsgemäß erfolgte/angezeigte Lieferungen auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.

5.3 Anlieferungen erfolgen nur von Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage und Tagen der Betriebsruhe) von 8-16 Uhr.

5.4 Die Kosten der Verpackung trägt der Lieferant. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials übernehmen wir.

5.5 Die Verpackung aller Waren hat durch den Lieferanten so zu erfolgen, dass Transportschäden vermieden werden. Falls die Verpackung aufgrund einer Individualvereinbarung gesondert berechnet wird, sind die Kosten hierfür gesondert im Angebot und in der Rechnung aufzuführen. Die Berechnung hat zu Selbstkostenpreisen zu erfolgen.

6. Übergang von Gefahr und Eigentum

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt bei Lieferungen der Lieferant bis zum Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über. Wird die Lieferung infolge eines Gewährleistungsfalles zurückgesandt, so geht die Gefahr mit abgeschlossener Rückverladung auf den Lieferanten über.

6.2 Das Eigentum geht mit Abschluss des Abladevorgangs an der Empfangsstelle und Aushändigung des Lieferscheins auf uns über.

6.3 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Aus- und Eingangskontrolle, Rügefrist

7.1 Wir werden nach Eingang der Lieferungen unserer Untersuchungspflicht nachkommen.

7.2 Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten, wie Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung. Solche sofort erkennbaren Mängel werden wir dem Lieferanten anzeigen.

7.3 Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

8. Mängelhaftung

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung mangelfrei und zu dem vereinbarten Zweck tauglich ist und die vereinbarte Beschaffenheit hat sowie alle in der Bestellung gemachten Garantien erfüllt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die, insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahmen in unserer Bestellung, Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.

8.2 Soweit gesetzlich nicht länger vorgesehen, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 24 Monate ab Abnahme der Leistung bzw. der Gesamtanlage durch unseren Kunden.

8.3 Ist der Lieferant zur Mangelbeseitigung verpflichtet und beseitigt er den Mangel in dem Bewusstsein, dass er zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, so beträgt für im Zuge der Nacherfüllung neu gelieferte Teile und vorgenommene Nachbesserungen die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Lieferung bzw. Einbau des Ersatzteils oder Abschluss der Nachbesserungsarbeiten.

8.4 Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um Stillstandszeiten, die durch Mängel und Mängelbeseitigungsarbeiten des Lieferanten ausgelöst werden.

8.5 Für Ansprüche aus Rechtsmängeln gilt eine 36-monatige Verjährungsfrist. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen uns geltend machen kann.

8.6 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.7 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Ziff. 8.2 bis 8.5 genannten Fristen auftreten, können wir nach unserer Wahl vom Lieferanten auf dessen Kosten Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) innerhalb einer angemessenen Frist als Nacherfüllung verlangen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Alle durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen (inkl. der Ein- und Ausbaukosten an unseren Produkten, der Gestellung notwendiger Monteure oder Hilfskräfte einschließlich Reisekosten und der Transport- und Entsorgungskosten) trägt der Lieferant. Die Rücksendung mangelhafter Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

8.8 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten, einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

8.9 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder nicht zumutbar, zum Beispiel wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Die Ersatzvornahme berührt die Gewährleistungspflichten des Lieferanten nicht.

8.10 Führt die Ersatzvornahme nicht zum Erfolg, ist diese nicht möglich oder nicht zumutbar oder der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug oder schlägt diese fehl, so haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Lieferpreises. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, etwa wegen Nichteinhaltung übernommener Garantien sowie auf Schadensersatz bleiben unberührt.

9. Ersatzteile

Der Lieferant gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Lieferung/Leistung wesentlichen Baugruppen und Ersatzteile für die Dauer von 15 Jahren ab Lieferung. Verletzt der Lieferant diese Verpflichtung, so sind wir berechtigt, das nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des Lieferanten nachzubauen oder von einer anderen Quelle zu beschaffen. Der Lieferant hat uns dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen.

10. Produkthaftung

10.1 Der Lieferant wird uns von Schadensersatzansprüchen freistellen, die gegen uns wegen eines Produktfehlers, für den der Lieferant verantwortlich ist oder dessen Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet, geltend gemacht werden und wird uns den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe auf Verlangen nachweisen.

10.2 Unterbleibt der Nachweis oder verweigert der Lieferant, eine von uns vorgeschlagene angemessene Erhöhung der Versicherungssumme vorzunehmen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.

10.3 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Lieferung und der Nutzung des Bestellgegenstandes durch uns entgegenstehen. Bei Verletzung von Rechten Dritter sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Lieferant zum Schadensersatz (inkl. der Kosten der Rechtsverteidigung und der Prozesskosten) verpflichtet. Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freizustellen. Sofern dies möglich und zumutbar ist, können wir verlangen, dass der Lieferant den Liefergegenstand in für uns zumutbarer Weise derart modifiziert, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Wir sind auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten alle erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.

11.2 Alle in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Auftrages dem Lieferanten übergebenen Unterlagen sowie von uns stammende technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter, Berechnungen/Kalkulationen und Ähnliches stellen geistiges Eigentum von uns dar uns sind Gegenstand unserer Urheberrechte. Soweit es für die Abwicklung des Vertrages erforderlich ist, gewähren wir dem Lieferanten ein zeitlich auf den Auftrag begrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf Deutschland begrenztes Nutzungsrecht an vorgenannten Urheberrechten, das endet, sobald das Vertragsverhältnis abgewickelt ist. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel und Ähnliches bleiben ausschließliches Eigentum von uns.

12. Zeichnungen, Unterlagen, Geheimhaltung

12.1 Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Formen, Muster, Profile, Werkzeuge und alle sonstigen von uns zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen sowie das darin verkörperte Know-How bleiben entsprechend der Regelung in nachstehendem 12.2 unser alleiniges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind strengstens geheim zu halten und auf unsere Anforderung sofort zurückzugeben. Sie sind vom Lieferanten auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Reparaturen und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

12.2 Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Vorgaben gefertigten Zeichnungen und Erzeugnissen vor. Das Eigentum von Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von uns bezahlt werden, geht mit unserer Bezahlung vom Lieferanten auf uns über.

13. Forderungsabtretung

Die Abtretung von Zahlungsansprüchen aus diesem Vertrag bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort, für die Zahlungen ist dies unser Sitz.

15. Subunternehmer, Datenspeicherung, Vertraulichkeit, Import- und Exportbeschränkungen

15.1 Die Einschaltung von Subunternehmern oder Zulieferern bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Zustimmung lässt die Haftung des Lieferanten unberührt.

15.2 Wir speichern die für die Bearbeitung des Auftrags notwendigen Daten per EDV. Der Lieferant erklärt sich durch die Auftragsannahme damit einverstanden.

15.3 Der Lieferant hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf mit diesem Auftrag nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung als Referenzauftrag werben.

15.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn seine Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil Import- oder Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.

16. Schriftformklausel

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Heidelberg.

17.2 Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR). Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

17.3 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle: Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir werden uns in einem solchen Falle einvernehmlich mit dem Lieferanten auf die Schaffung von Bestimmungen verständigen, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.