Allgemeine Vertragsbedingungen
der Heidelberg Engineering GmbH
(Stand 15.08.20125)
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden „Kunde“) im unternehmerischen Verkehr, sowie Kunden, bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Die AVB finden keine Anwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen.
B. Abhängig von der Art des Vertragsgegenstands können neben diesem Allgemeinen Teil der AVB ergänzende Vertragsbedingungen Anwendung finden. Ergänzende Vertragsbedingungen bestehen für Softwarepflegeverträge (B. Ergänzende Vertragsbedingungen Softwarepflege), für Projektverträge (C. Ergänzende Vertragsbedingungen Werkverträge) und für Forschungsgeräte (D. Ergänzende Vertragsbedingungen Forschungsgeräte (Research Devices)).
1.2 Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um den Kauf und/oder die Lieferung einer beweglichen Sache („Ware“) oder eines anderen Gegenstandes, insbesondere Softwareprodukte, handelt, gelten die AVB ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen bzw. ob wir Software selbst entwickeln oder sie lediglich dem Kunden überlassen.
1.3 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle und schriftlich festgehaltene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
2.3 Die Annahme (durch HE) kann entweder schriftlich oder konkludent, etwa durch Auslieferung der Ware an den Kunden, erklärt werden.
2.4 Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um Softwareprodukte handelt, bleiben Abweichungen gegenüber dem im Vertrag angebotenen technischen Zustand vorbehalten, sofern die vereinbarte Einsatzfähigkeit erhalten bleibt. In Abweichung zu der im Angebot angebotenen Version der Software kann eine neuere Version der Software zum Einsatz kommen. Wir sind zudem bemüht, unsere Software stets auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten, um eine sichere und effiziente Funktion und Anwendbarkeit sicherzustellen. Soweit wir zu diesen Zwecken Updates zur Verfügung stellen und dies dem Kunden mitteilen, ist der Kunde verpflichtet, diese Updates zu installieren und die Software nur noch in der jeweils aktuellen Fassung einzusetzen (s. auch Nr. A.7.3 dieser AVB).
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft, oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.4 Die Rechte des Kunden gemäß Nr. A.8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, wie zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Mitwirkungspflichten
4.1 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, die für die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten notwendig ist, oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich tatsächlich entstandener Mehraufwendungen zu verlangen.
4.4 Soweit für die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erforderlich wird der Kunde uns insbesondere ohne unzumutbare Wartezeiten ungehinderten Zugang zu Räumlichkeiten und Geräten gewähren, die benötigten technischen Einrichtungen wie Hardware, Netzwerk, Systemlizenzen, Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen mit ausreichender Kapazität funktionsbereit halten und die spezifischen Umgebungsbedingungen und benötigten sonstigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Der Kunde hat darüber hinaus soweit für unsere Leistungserbringung erforderlich eine ausreichende Anzahl fachlich kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen; Reisekosten
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
5.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Erhalt der Ware zu zahlen.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Geldsumme ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
5.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, wie durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5.7 Im Falle der Vereinbarung von Einsätzen vor Ort können wir das Verkehrsmittel wählen und berechnen dem Kunden die tatsächlich angefallenen Reisekosten (z.B. für Öffentliche Verkehrsmittel, Flüge, Parken; Übernachtungskosten); soweit im Angebot hierzu Pauschalen angegeben sind, sind diese anzuwenden. Im Falle von Einsätzen außerhalb des Zeitraums Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr behalten wir uns vor einen Aufschlag auf den vereinbarten Stundensatz von 25% sowie einen Aufschlag von 50% bei Feiertagseinsätzen zu berechnen; der anwendbare Stundensatz ohne diese Aufschläge ist im Angebot definiert. Es besteht kein Anspruch auf Servicezeiten außerhalb der Regelarbeitszeit.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.
6.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Die in Nr. A.6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Im Falle des Weiterverkaufs der Ware oder des Erzeugnisses ist der Kunde, ungeachtet eines bestehenden Eigentumsvorbehalts, verpflichtet, uns zum Zwecke der Wahrung regulatorischer Vorschriften über den jeweiligen Käufer zu unterrichten.
7. Mängelansprüche des Kunden; Gewährleistungsausschlüsse
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung, in Ermangelung einer solchen die gesetzliche Regelung (z.B. § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.
7.3 Wir leisten Gewähr dafür, dass überlassene Software zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs entsprechend dem bei uns aktuellen Stand der Technik bei bestimmungsgemäßer Anwendung mangelfrei ist, im Übrigen gilt für die Eigenschaften der Software Nr. A.7.2 entsprechend. Software-Mängel sind ausschließlich wiederholt auftretende und somit reproduzierbare Funktionsstörungen, deren Ursache in Qualitätsmängeln liegen, sowie negative Abweichungen der Funktionalität im Verhältnis zur Funktionsbeschreibung bzw. Dokumentation. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung bei Softwareprodukten insbesondere
- für Funktionsbeeinträchtigungen, die auf Mängeln an nicht vertragsgegenständlicher Hardware, auf vom Kunden geschaffenen Umgebungsbedingungen oder Fehlbedienungen beruhen,
- wenn der Kunde die Software entgegen vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere entgegen diesen Vertragsbedingungen oder unter Missachtung der Installationsanleitung installiert, genutzt und seine Mitarbeiter nicht im Umgang mit der Software geschult hat,
- wenn der Kunde von uns zur Verfügung gestellte Updates der Software nicht installiert und nicht die jeweils aktuellste Version der Software einsetzt (s. auch Nr. A.2.4 dieser AVB),
- für Software, die der Kunde ändert oder in die er auf sonstige Weise eingreift, oder
- wenn die überlassene Software mit einer anderen Software zusammenarbeitet, die nicht im Vertrag aufgeführt ist und zu der keine gesonderte Schnittstelle hergestellt wurde (sogenannte Fremdprogramme),
es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Meldung des Mangels nach, dass dies für den jeweiligen Schaden nicht ursächlich war.
7.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
7.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung, Überlassung eines neuen Softwarestandes oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, werden wir bis zur endgültigen Mangelbehebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Bei Softwareprodukten ist durch Nachbesserung nicht in jedem Fall eine völlige Beseitigung des Mangels möglich. Ein neuer Softwarestand oder der vorhergehende Softwarestand, der den Mangel nicht enthält, ist vom Kunden dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt. Defekte Hardware können wir nach eigener Wahl austauschen oder reparieren. Ausgetauschte Hardware geht in unser Eigentum über.
7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als von vornherein unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. A.8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Falle einer ausdrücklichen Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß der sonstigen Haftung nach Nr. A.8 dieser AVB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3 Sofern der Vertragsgegenstand (auch) Software beinhaltet, verändert eine Erweiterung des Benutzungsumfangs nicht die obigen Verjährungsfristen.
10. Überlassenes Material, Urheber- und Gewerbliche Schutzrechte
10.1 Von uns stammende technischen Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Normenblätter, Berechnungen/Kalkulationen, Fertigungsmittel, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Daten, Formen, Muster, Profile, Werkzeuge und alle sonstigen von uns zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen und Ähnliches bleiben unser alleiniges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und auf unsere Anforderung sofort zurückzugeben. Sie sind vom Kunden auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Reparaturen und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10.2 Auch die in diesen Gegenständen (s. Nr. A.10.1 dieser AVB) verkörperten Immaterialgüterrechte und das darin verkörperte Know-How stehen allein uns zu. Soweit es für die Abwicklung des Vertrages erforderlich und im Einzelfall nicht anders geregelt ist, gewähren wir dem Kunden ein auf den Vertragsgegenstand begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das endet, sobald das Vertragsverhältnis abgewickelt ist. Jegliche darüber hinausgehende, nicht durch zwingende Rechtsvorschriften gestattete Nutzung und Verwertung, insbesondere die Bearbeitung, die Vermietung, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Vervielfältigung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits nicht erlaubt.
11. Rechte an der Software
11.1 Von uns (auf Datenträgern oder elektronisch) überlassene Software genießt rechtlichen Schutz. Urheber-, Patent-, Marken- und andere Leistungsschutzrechte stehen uns selbst zu, soweit sie Dritten zustehen, haben wir entsprechende Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte.
11.2 An Datenträgern wird dem Kunden das Eigentum übertragen. Ihm wird ferner das nicht ausschließliche, allein nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften übertragbare Recht eingeräumt, die vertragsgegenständliche Software, einschließlich etwaiger von uns für diese zur Verfügung gestellte Updates (s. Nr. A.2.4 dieser AVB), nach den weiteren Maßgaben dieser AVB zu nutzen, sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
11.3 Die Lieferung von Software beinhaltet nur das Nutzungsrecht an dieser. Die Lieferung erfolgt zur alleinigen Nutzung durch den Kunden und die Software darf jeweils ausschließlich in der IT-Umgebung des Kunden zu dem in der Dokumentation der Software beschriebenen Zweck genutzt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Software, insbesondere zur Generierung und (automatisierten) Weitergabe von Daten für Forschungszwecke (einschließlich der Nutzung als Trainingsdaten für Modelle oder andere Anwendungen im Bereich Künstlicher Intelligenz) bedarf einer gesonderten schriftlichen Rechteeinräumung durch uns, auf die kein Anspruch des Kunden besteht. Eingriffe in und Änderungen der Software sind nur mit unserer Genehmigung zulässig; §§ 23 Abs. 3, 39 Abs. 2 UrhG bleiben jedoch unberührt. Eine Haftung für Schäden und Verluste, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software entstanden sind, wird ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewähr für das fehlerfreie Funktionieren der Software oder die Genauigkeit der Daten. Die in Nr. A.7 und A.8 dieser AVB aufgeführten Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.
11.4 Bei Beginn der Softwarenutzung fertigt der Kunde eine Datensicherung des Gesamtsystems inklusive aller Datenbanken an. Nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) darf der Kunde die Software dekompilieren, testen, untersuchen und kopieren. Jede weitere Nutzung und Verwertung der Software, insbesondere auch jedwede Programmiertätigkeit – wie z.B. die weitere datentechnische Anpassung der Software an die Gebrauchszwecke des Kunden sowie die Weiter- oder Zurückentwicklung der Software – ist nur nach den Maßgaben von Nr. A.11.3 dieser AVB zulässig, es sei denn, die Veränderung erfolgt zur Fehlerbeseitigung und uns wurde zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
11.5 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller darf der Kunde nicht entfernen, ändern oder unterdrücken.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritte auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
11.7 Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vertragspflichten behalten wir uns die Geltendmachung von allen Ansprüchen, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts-, und Schadensersatzansprüchen, gleich auf welcher rechtlichen Grundlage, vor.
11.8 Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Kunde ermächtigt uns, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange wir von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, darf der Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen; wir wehren dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellen den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Software) beruhen.
12. Schriftformklausel
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen oder eine Erklärung des Rücktritts, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Heidelberg.
13.2 Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
13.3 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sofern es sich um ein Endverbrauchergeschäft handelt: Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir werden uns in einem solchen Falle einvernehmlich mit dem Kunden auf die Schaffung von Bestimmungen verständigen, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
C. Ergänzende Vertragsbedingungen Softwarepflege
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Ergänzend zu dem Allgemeinen Teil der AVB gelten für Verträge betreffend Softwarepflege-Dienstleistungen mit unseren Kunden die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Regelungen, gehen die ergänzenden Vertragsbedingungen dem Allgemeinen Teil der AVB vor.
1.2 Softwarepflege-Dienstleistungsverträge umfassen die Erbringung von Pflegeleistungen für von uns gelieferter und installierter Software oder Datenbanksystemen. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten hierfür die folgenden besonderen Bestimmungen.
2. Vergütung
2.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Pflege gegen eine individuell zu vereinbarende monatliche Vergütung erbracht („Pflegegebühr“). Die Höhe der Pflegegebühr beruht auf dem Umfang der Softwarelösung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; gesondert vereinbarte Erweiterungen des Umfangs der Softwarelösung zu einem späteren Zeitpunkt müssen auch eine Vereinbarung zu einer entsprechend angepassten Pflegegebühr enthalten. Die Pflegegebühr wird für einen von uns mit dem Kunden vereinbarten Zeitraum im Voraus berechnet, sofern nicht eine andere Zahlungsweise – gegebenenfalls unter zusätzlich entstehenden Kosten – vereinbart wird.
2.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Pflegegebühr in Verzug, sind wir berechtigt, die Pflegeleistungen einzustellen.
3. Pflegeleistungen
3.1 Von uns werden pauschale und sonstige Pflegeleistungen erbracht. Pauschale Pflegeleistungen werden durch die Pflegegebühr abgegolten, sonstige Leistungen sind gesondert gemäß der in unserem Angebot ausgewiesenen Gebührensätze zu vergüten. Die pauschalen Pflegeleistungen umfassen:
- die Übersendung der von uns weiterentwickelten Versionen der überlassenen Software (ohne grundsätzlich neue Funktionen und Module),
- den Zugang zu einer Telefonhotline in dem im Angebot beschriebenen Umfang
- die Mängelbeseitigung; für den Mangelbegriff und Leistungsausschlüsse s. Nr. A.7.3 der AVB
3.2 Voraussetzungen für die Leistungserbringung unsererseits sind:
- Der Kunde testet weiterentwickelte Software, bevor er sie einsetzt, insbesondere in Verbindung mit vorhandenen Schnittstellen, der Systemumgebung und seiner individuellen Konfiguration.
- Der Kunde trägt dafür Sorge, dass seine IT-Umgebung jeweils dem technischen Stand entspricht, den die überlassene Software im Rahmen ihrer Weiterentwicklung erfordert.
- Der Kunde führt eine neue Fassung seiner Systemsoftware und Schnittstellen erst nach deren Freigabe durch uns für die überlassene Software in der von ihm verwendeten Version ein.
- Für die Anpassung an neue Versionen der System-Software oder Änderungen an Schnittstellen zu Fremdsystemen wird die Vergütung gesondert vereinbart.
- Softwaremängel sind schriftlich zu spezifizieren bzw. durch Muster (z.B. Bildschirmausdruck, Dokumente, Fehlerprotokoll) zu belegen. Eine Kopie des Datenträgers, auf welchem der Mangel aufgetreten ist, ist uns bei Bedarf zur Fehleranalyse zur Verfügung zu stellen. Können die Fehlfunktionen auf eigenen Systemen reproduziert werden, bestimmen wir die Art der Mangelbeseitigung, die Kosten hierfür sind von der Pflegegebühr umfasst. Anderenfalls muss die Mangelbeseitigung gesondert in Rechnung gestellt werden, was wir dem Kunden vorab schriftlich anzeigen werden. Eine Mangelbeseitigung erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Kunde zuvor schriftlich sein Einverständnis abgegeben hat. Gleiches gilt, soweit wir aufgrund der Meldung eines Mangels (über die telefonische Unterstützung hinaus) tätig geworden sind, ohne dass der Kunde den Mangel nachgewiesen hat.
- Es wird vorausgesetzt, dass der Kunde eine angemessene, mindestens tägliche Datensicherung des gesamten Software-Systems (einschließlich aller Datenbanken) durchführt. Die gesicherten Daten sind uns bei Bedarf uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde wird Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen neuer Versionen) ermöglichen. Er wird dafür in Abstimmung mit uns einen Anschluss an einen Telekommunikationsdienst auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme von uns und des Kunden miteinander gekoppelt werden können. Die anfallenden Leitungskosten trägt der Kunde. Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er uns den dadurch verursachten Mehraufwand.
- Der Kunde wird die von Heidelberg Engineering gesondert bereitgestellte Vereinbarung zum Datenschutz und Fernwartung, die von beiden Parteien unterzeichnet werden muss, unterzeichnen.
- Die Leistungen erfolgen ausschließlich an solche Mitarbeiter des Kunden, die mindestens in der Software geschult worden sind.
- Die Pflicht zur Mangelbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Software.
- Schnittstellen zu anderen Applikationen dürfen nur in Abstimmung mit uns und nur durch hinreichend geschultes Fachpersonal geändert werden.
- Die Softwarepflege wird frühestens ab Nutzung im Realbetrieb nach erfolgreicher Installation erbracht.
4. Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und beginnt mit der Nutzung der Softwareprodukte im Realbetrieb, für die die Leistungen erbracht werden.
- Nach Ablauf von fünf Jahren kann jede Vertragspartei den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen, anderenfalls verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein Jahr.
- Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Unsererseits liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden, bei einem Verstoß gegen den Umfang der Nutzungsbedingungen oder bei unerlaubter Weitergabe der Software an Dritte. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
- Im Falle einer Beendigung des Vertrags erlischt der Anspruch des Kunden auf Lieferung neuer Versionsstände der Software. Die Möglichkeit des entgeltlichen Bezugs neuer Versionsstände der Software im Wege einer neuen Beauftragung durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.
D. Ergänzende Vertragsbedingungen Werkverträge
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Ergänzend zu dem Allgemeinen Teil der AVB gelten für Werkverträge mit unseren Kunden die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Regelungen, gehen diese ergänzenden Vertragsbedingungen dem Allgemeinen Teil der AVB vor.
1.2 Projekte im Sinne dieser ergänzenden Vertragsbedingungen umfassen insbesondere individuell vereinbarte Dienst- und Werkleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Installation und Implementierung von Hard- und Softwarelösungen. Eine nähere Spezifizierung erfolgt im Rahmen unserer Beauftragung durch den Kunden.
2. Vertragsgegenstand
Wir realisieren gemäß der individuellen Projektabsprache, mit unserem Kunden ein Projekt zur Entwicklung, Installation und Implementierung unserer Hard- und Softwarekomponenten. Einzelheiten, insbesondere Zeitplan, Projektphasen und Methoden werden im Projekt festgeschrieben.
3. Abnahme
3.1 Von uns erbrachte Werkleistungen müssen abgenommen werden.
3.2 Die Abnahmeprüfung beginnt mit dem Realbetrieb der erbrachten Werkleistung und dauert maximal zwei Wochen. Die Abnahme bezieht sich ausschließlich auf den Software-Release-Stand zum Zeitpunkt der Installation. Eventuell bis zur Abnahme nachträglich installierte neue Software-Funktionalitäten (ausgenommen Updates zur Fehlerbehebung) sind nicht abnahmerelevant.
3.3 Entspricht unsere Leistung den Vereinbarungen/dem Auftrag, erklärt der Kunde unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme/Teilabnahme. Die letzte Teilabnahme beinhaltet zugleich die Gesamtabnahme.
3.4 Sollten bei der Abnahme Mängel auftreten (für den Mangelbegriff und Leistungsausschlüsse s. Nr. A.7.3 der AVB), sind folgende Unterscheidungen zu machen:
- Mängelklasse I:
Eine Funktionalität ist zwar vorhanden, aber die Arbeit mit den Softwarekomponenten ist unmöglich, d.h. die Funktionalität kann nicht, auch nicht teilweise, genutzt werden. Mängel der Klasse I verhindern die Abnahme. Die Dauer des Zeitraumes für die Abnahmeprüfung wird mit der Mängelmeldung unterbrochen und verlängert sich um den Zeitraum bis zur Behebung des Mangels, jedoch maximal 100 Tage. Nach Behebung des Mangels zeigen wir dies dem Kunden an und dieser nimmt die Abnahmeprüfung wieder auf. - Mängelklasse II:
Eine Funktionalität ist zwar vorhanden, aber die Arbeit mit den Softwarekomponenten ist wesentlich eingeschränkt, d.h. das Arbeiten mit den Softwarekomponenten erhöht den Organisationsaufwand erheblich, ist aber durchaus möglich.
Mängel der Klasse II führen zu einer bedingten Abnahme. Diese Mängel werden vor Beendigung der Abnahmeprüfung in einer Mängelliste festgestellt. In gegenseitigem Einvernehmen werden Fristen vereinbart, innerhalb derer diese Mängel zu beheben sind. Diese Mängel verlängern nicht den Zeitraum für die Abnahmeprüfung. - Mängelklasse III (sonstige Fehler):
Mängel der Klasse III verhindern nicht die Abnahme und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Abnahmeprüfung wird nicht verlängert.
3.5 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- der Kunde ohne Vorbehalt bezahlt,
- der Kunde die Leistungen einige Zeit nutzt,
- der Kunde die Leistungen im Realbetrieb einsetzt und wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Abnahmeprüfungszeitraumes und trotz schriftlicher Aufforderung unsererseits, in der der Kunde auf diese Folge hingewiesen wird, keine wesentlichen Mängel der Software schriftlich gerügt hat.
3.6 Können wir unverschuldet eine vereinbarte Leistung nicht erbringen, hat dies keine aufschiebende Wirkung für die Abnahme. Wir werden dies dem Kunden mit einer Frist von zwei Wochen mitteilen und auf die Folgen des Fristablaufs hinweisen.
4. Vergütung
4.1 Der Kunde hat die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Abnahme des Werks oder Erbringung der sonstigen Leistung zu zahlen.
4.2 Bei Installations- und/oder Inbetriebnahmeleistungen, sind, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, vom Auftragswert (brutto) 75% nach Auftragsbestätigung, 25% nach Abnahme jeweils ohne Abzug fällig.
7. Verjährung
Die einjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme.
E. Ergänzende Vertragsbedingungen Forschungsgeräte (Research Devices)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Ergänzend zu dem Allgemeinen Teil der AVB gelten für Verträge zu Forschungsgeräten mit unseren Kunden die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Regelungen, gehen die ergänzenden Vertragsbedingungen dem Allgemeinen Teil der AVB vor.
1.2 Verträge über Forschungsgeräte umfassen Vereinbarungen zur Überlassung von Waren und Softwareprodukten (einzeln oder zusammen „Forschungsgerät“), die ausschließlich zu Forschungszwecken eingesetzt werden dürfen. Forschungsgeräte sind nicht zum medizinischen Einsatz zugelassen und dürfen nicht für diagnostische oder therapeutische Zwecke eingesetzt werden. Die Überlassung von Forschungsgeräten kann entgeltlich und zeitlich befristet erfolgen. Eine nähere Spezifizierung kann insbesondere in einem entsprechenden Angebot beschrieben sein. Regelungen aus schriftlichen Vereinbarungen über Forschungsgeräte gehen diesen ergänzenden Vertragsbedingungen vor.
2. Vertragsgegenstand
Wir überlassen dem Kunden Forschungsgeräte zur Nutzung gemäß der mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarung.
3. Mitwirkungs- und sonstige Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die mit dem Forschungsgerät gewonnenen, veränderten oder sonst verarbeiteten Daten („Forschungsdaten“) nicht für klinische Entscheidungen zu verwenden. Die Forschungsdaten dürfen nicht in klinische Arbeitsabläufe integriert oder für klinische Zwecke exportiert werden.
3.2 Der Kunde wird Forschungsdaten logisch getrennt von klinischen Daten verwalten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Datenüberschneidungen zu verhindern. Der Kunde wird hierfür die von der Software bereitgestellten Funktionalitäten nutzen.
3.3 Der Kunde nutzt das Forschungsgerät in eigener Verantwortung und wird vor Aufnahme der Nutzung des Forschungsgeräts die hierfür notwendige Genehmigung der zuständigen Behörden entsprechend den anwendbaren Vorschriften einholen. Dazu kann, je nach dem Forschungsvorhaben des Kunden, eine unabhängige Ethikkommission, ein institutioneller Prüfungsausschuss, ein institutioneller Ausschuss für die Pflege und Verwendung von Tieren oder eine andere Stelle gehören. Die Nutzung des Forschungsgeräts darf nur im Rahmen der anwendbaren Vorschriften sowie den von den Behörden gemachten Vorgaben erfolgen.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich, jedes unerwünschte Ereignis (insbesondere etwaige Fehlfunktionen des Forschungsgerätes oder unbeabsichtigte Folgen) an HE über die dem Kunden mitgeteilten Meldewege zu melden und zusätzlich eine Mitteilung an support@heidelbergengineering.com zu senden.
3.5 Soweit HE Eigentümer des Forschungsgeräts bleibt, ist es nach den individuell mit dem Kunden vereinbarten Bedingungen zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich HE über jede das Eigentum am Forschungsgerät berührende Änderung, insbesondere des Standortes oder des Besitzes oder bei Änderung des Ansprechpartners für das jeweilige Forschungsprojekt zu unterrichten. Eine Mitnahme und/oder Nutzung des Forschungsgeräts in einer anderen Forschungseinrichtung (z.B. durch Wechsel der jeweils forschenden Personen an eine andere Universität oder infolge einer Ausgründung) bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HE.
3.6 Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Regelungen und Pflichten dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen auch von Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die das Forschungsgerät nutzen, eingehalten werden.
4. Kennzeichnung als Forschungsgerät; Updates; Dokumentation
4.1 Das Forschungsgerät ist mit dem Hinweis „Nur für Forschungszwecke“ gekennzeichnet. Entsprechende Hinweise können auf der Benutzeroberfläche und in exportierten Bildern oder Berichten angezeigt werden und dürfen vom Kunden nicht entfernt oder abgeändert werden.
4.2 HE steht nicht für eine Kompatibilität der Forschungsdaten mit verschiedenen (insbesondere zukünftigen) Versionen des Forschungsgeräts sowie dafür ein, dass Forschungsdaten nach Updates des Forschungsgeräts unverändert vorliegen und genutzt werden können. HE kann die Algorithmen und die Anzeige der Forschungsdaten ohne Vorankündigung ändern, was zu einer Änderung der Bildqualität, der Ausgabedaten und anderer Ausgabeparameter führen kann. Es obliegt dem Kunden, eine Versionskontrolle der Daten sicherzustellen. Soweit technisch möglich und dem Kunden zumutbar, soll ein Update erst nach Abschluss eines Forschungsprojektes vorgenommen werden.
4.3 HE stellt dem Kunden, soweit verfügbar, die Benutzerdokumentation des Forschungsgeräts zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, das Forschungsgerät ausschließlich nach Maßgabe der Benutzerdokumentation zu verwenden.
5. Publikationen
5.1 Bevor eine Zusammenfassung oder ein Manuskript zur Präsentation oder Veröffentlichung der Ergebnisse eines Forschungsprojektes eingereicht wird, im Rahmen dessen ein Forschungsgerät eingesetzt wurde, wird der Kunde HE ermöglichen, das Dokument zu überprüfen, um die korrekte Beschreibung des Forschungsgeräts und seiner Anwendung im Rahmen des Forschungsprojektes sicherzustellen. Forschungsdaten müssen nur dann an HE übermittelt werden, wenn dies aus regulatorischen Gründen ausdrücklich erforderlich oder im Vertrag über Forschungsgeräte vereinbart ist. Die Überprüfung schränkt die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen nicht ein, sofern das Gerät bestimmungsgemäß verwendet wurde. Soweit HE nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der Publikation Stellung nimmt, gilt die Zustimmung von HE als erteilt.